In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 28.05.2026 | 22 Ca 6308/25 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Oktober 2023 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Oktober 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2023 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn November 2023 und anteiliges
Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, November 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Dezember 2023 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Dezember 2023) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2024 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Januar 2024 und anteiliges
Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Januar 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.031,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Februar 2024 und anteiliges
Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Februar 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.03.2024 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.950,76 € brutto (Annahmeverzugslohn März 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 817,95 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, März 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2024 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.579,08 € brutto (Annahmeverzugslohn Juni 2024 und anteiliges Urlaubsgeld)
abzüglich 599,83 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Juni 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 01.07.2024 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Juli 2024 und anteiliges Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, Juli 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2024 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn August 2024 und anteiliges
Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, August 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.09.2024 zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn September 2024 und anteiliges
Urlaubsgeld) abzüglich 1.635,90 € netto (Zahlbetrag Arbeitslosengeld I, September 2024) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit 01.10.2024 zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.306,57 € brutto (Annahmeverzugslohn Oktober 2024 und anteiliges
Urlaubsgeld) zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2024 zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.860,00 € brutto (tarifliches 13. Monatseinkommen) zzgl. Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2023 aus 1.430,00 € brutto und seit 01.05.2024 aus 1.430,00 € brutto zu
bezahlen. 13. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 14. Die Klägerin trägt 1/5, die Beklagte trägt 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. 15. Der Streitwert wird auf 35.914,61 € festgesetzt. 16. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.05.2026 | 22 Ca 3808/23 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung vom 09.07.2012 in der Fassung vom 13.08.2015 für die Jahre 2019 und 2020 einen Betrag in Höhe von 169.000,- EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2021. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger als Schadensersatz wegen Nichterfüllung der genannten Vereinbarung für die Jahre 2023 und 2024 einen Betrag in Höhe von 219.000,- EUR brutto zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2025. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den steuerlichen Mehrbelastungsschaden zu ersetzen, der
dadurch entsteht, dass die Schadensersatzbeträge für die Jahre 2019 und 2020, sowie 2023 und 2024 nicht in den jeweiligen
Veranlagungszeiträumen, sondern kumuliert in einem oder wenigen Veranlagungszeiträumen zufließen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Kläger trägt 87 v.H., die Beklagte 13 v. H. der Kosten des Rechtsstreits. 6. Der Streitwert wird auf 3.031.536,08 € festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 28.05.2026 | 20 Ca 1160/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 22.05.2026 | 14 Ca 102/25 |
Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme vertagt. |
| 22.05.2026 | 14 Ca 5940/25 |
Die Kammerverhandlung wird zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme vertagt. |
| 22.05.2026 | 14 Ca 5932/25 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 22.05.2026 | 14 Ca 5627/24 |
1) Die Klage wird abgewiesen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7913/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29.10.2025 nicht beendet wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Alltagsbegleiter mit Pflegetätigkeiten weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 6.680,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 7867/25 |
Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 05.11.2025 aufgelöst wird. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.04.2026 als Techniker zu den seitherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG weiterzubeschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Streitwert wird auf 17.200,00 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 21.05.2026 | 28 Ca 2802/25 |
Urteil: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 15.531,55 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
| 20.05.2026 | 30 Ca 1871/26 |
Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien zumindest in mehr als der
Hälfte der für Sprechstunden einschließlich Operationen vorgesehenen 25 Wochenstunden operativ auf den Gebieten der
Kataraktchirurgie und ggf. der IVOMs (intravitreale operative Medikamentengaben) zu beschäftigen und zwar an bis zu vier
Operationshalbtagen je Woche. |
| 20.05.2026 | 15 Ca 6323/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche
Kündigung der Beklagten vom 19.9.2025 beendet wurde, sondern bis zum 28.10.2025 fortbesteht. |
| 20.05.2026 | 15 Ca 2652/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 20.05.2026 | 24 Ca 6312/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf EUR 10.797,00 festgesetzt. |
| 19.05.2026 | 27 Ca 436/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 23.10.2025 nicht mit sofortiger Wirkung, sondern zum 30.11.2025 beendet wurde. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 6.504,00. |
| 19.05.2026 | 12 Ca 1285/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt d. Kl.. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 7.293,44 festgesetzt. 4. Eine Zulassung der Berufung von Seiten des erkennenden Arbeitsgerichts erfolgt nicht. |
| 19.05.2026 | 7 BV 240/25 |
Beschluss Die Anträge werden zurückgewiesen. |
| 19.05.2026 | 7 Ca 482/26 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 14.01.26 nicht aufgelöst wird.
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| 12.05.2026 | 27 Ca 264/25 |
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2025 Lohn in Höhe von EUR 1.974,93 netto nebst Zinsen in Höhe
von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.06.2025 sowie weitere EUR 1.974,93 netto Lohn für Juni 2025 nebst Zinsen in
Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2025 zu bezahlen. |
| 07.05.2026 | 28 Ca 7676/25 |
Urteil 1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 05.05.2026 | 27 Ca 350/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 30.04.2026 | 4 Ca 5768/25 |
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die
hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.08.2025 beendet wird. |
| 23.04.2026 | 28 Ca 7120/25 |
Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.10.2025 nicht beendet worden ist. 3. Der Auflösungsantrag wird zurückgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert wird auf 80.805,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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| 21.04.2026 | 3 Ca 7539/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 57.185 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen.
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| 21.04.2026 | 3 Ca 4981/25 |
Urteil im Namen des Volkes:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.637,50 EUR festgesetzt.
4. Soweit nicht bereits gesetzlich zulässig, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. |
| 15.04.2026 | 18 Ca 8743/25 |
U r t e i l |
| 09.04.2026 | 26 Ca 862/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |