Prozesskostenhilfe: Personen, die die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können, erhalten auf Antrag Prozesskostenhilfe. Der Antrag ist beim zuständigen Gericht (Sozialgericht oder Landessozialgericht) zu stellen. In dem für Versicherte grundsätzlich gerichtskostenfreien Verfahren deckt die Prozesskostenbewilligung die Kosten des eigenen Anwalts ab; der Versicherungsträger hat in der Regel keine vom Prozessgegner zu erstattenden Auslagen.
Nähere Informationen zur Prozesskostenhilfe erhalten Sie unter
Ehrenamtliche Richter: Über das Amt des Ehrenamtlichen Richters in der Sozialgerichtsbarkeit finden Sie Informationen auf der Seite des Justizministeriums. Dort ist eine Informationsbroschüre als Download erhältlich unter