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Sozialdienst
Der im Gesetz nicht näher festgelegte Aufgabenbereich des/der Sozialarbeiters/-in bzw. Sozialpädagogen/-in ergibt sich in seinen Grundzügen aus den Vorschriften des § 5 Abs. 2 Nr. 6 und 8 JVollzGB III über den Vollzugsplan sowie der §§ 40, 41, 87 u. 90 JVollzGB III zur sozialen Hilfe in der Anstalt. Diese umfasst nach dem heutigen Selbstverständnis von Sozialarbeit mehr als bloße Unterstützung bei äußeren Notlagen in fürsorgerischen Sinne.
Der Sozialdienst soll seinem Berufsbild gemäß als Form beruflichen sozialen Handelns mit gesellschaftspolitischem Bezug gesellschaftliche Bedingungen mitgestalten; soziale Probleme aufdecken; persönliche und gesellschaftliche Konflikte verhindern, beheben und mindern; zu Kommunikation, Eigenständigkeit und Toleranz befähigen; Hilfsquellen erschließen und vermitteln, Bildungsmöglichkeiten aufzeigen usw.