Der Briefverkehr zwischen Gefangenen und ihren Angehörigen und Bekannten ist grundsätzlich nicht beschränkt.
Sie können die Briefe an Ihre Angehörige auch in den Briefkasten am Eingang der Justizvollzugsanstalt einwerfen.
Geld- und andere Einlagen sind nicht erlaubt; sie werden weder zurückgeschickt noch zum Einkauf freigegeben, sondern bis zur Entlassung verwahrt.
Telefaxnachrichten werden nicht weitergegeben.
Hauptanstalt:
Der Schriftverkehr wird in der Regel nicht überwacht.
Aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und Ordnung kann der Anstaltsleiter im Einzelfall eine Überwachung anordnen.
Kurzstrafenabteilung :
Eingehende Post wird grundsätzlich überwacht.
Bei ausgehender Post erfolgt eine Überwachung aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder bei unbekannter Adresse.
Untersuchungshaft :
Der Schriftwechsel von Untersuchungsgefangenen wird vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt überwacht.
Die Überwachung des Schriftverkehrs der Strafgefangenen, die in der Untersuchungshaft untergebracht sind, erfolgt durch die Justizvollzugsanstalt.