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Pakete für Gefangene
Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln sind gem. § 28 Abs. 1 JVollzGB III ausgeschlossen.
Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt.
Pakete für Gefangene
Pakete mit Nahrungs- oder Genussmitteln sind gem. § 28 Abs. 1 JVollzGB III ausgeschlossen.
Der Empfang von Paketen mit anderem Inhalt bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt.